Eigenen Strom produzieren: Dürfen Mieter Balkonkraftwerke anbringen?

Balkonkraftwerk

Da die Energiepreise bereits seit einiger Zeit scheinbar unaufhaltsam steigen, suchen stetig mehr Menschen nach Lösungen, die finanzielle Belastung in diesem Bereich zu reduzieren. Dabei stoßen sie dann natürlich schnell auf Solaranlagen.

Die Solaranlagen lassen sich heute auch installieren, wenn sich die vorhandenen Platzverhältnisse nicht unbedingt als großzügig beschreiben lassen – nämlich in Form von kompakten Balkonkraftwerken. Interessant ist dies somit vor allem für Mieter.

Doch was müssen diese bei der Anschaffung einer praktischen Mini-PV-Anlage berücksichtigen und – dürfen sie diese überhaupt anbringen?

Balkonkraftwerk als Mieter – Ist es erlaubt?

Vermieter dürfen den Mietern nicht grundsätzlich verbieten, Balkonkraftwerke zu nutzen. Es ist dennoch nicht ratsam, ohne vorheriges Gespräch mit dem Vermieter eine Mini-Solaranlage zu installieren.

In einigen Fällen setzt die Anbringung nämlich bauliche Maßnahmen voraus. Diese sind etwa nötig, wenn die Solarpaneele an der Fassade des Gebäudes fest verschraubt werden. Eventuell ist auch ein alter Stromzähler gegen ein Modell auszutauschen, das über eine Rücklaufsperre verfügt.

Die Leistungsgrenze, die durch das Gesetz vorgegeben wird, um über ein Balkonkraftwerk Strom in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen, beträgt aktuell 600 Watt. Das bedeutet, dass die Module auch generell ein wenig mehr Leistung erbringen können, damit wirklich die maximale Menge an Ökostrom produziert werden kann und die Funktion auch bei nicht optimalen Witterungsbedingungen gegeben ist.

Maximal 600 Watt dürfen dann aber durch den Wechselrichter dem öffentlichen Netz zugeführt werden. Allerdings plant die Bundesregierung, diese Grenze zu erhöhen, nämlich auf 800 Watt. Darüber hinaus möchte sie die Mieter allgemein in ihrem Recht stärken, Mini-PV-Anlagen anzubringen und zu betreiben.

Überschüssiger Strom – Wo geht er hin?

Sollte durch die Mini-Solaranlage mehr Strom erzeugt werden, als in dem angeschlossenen Haushalt verbraucht werden, findet eine automatische Einspeisung des Überschusses in das öffentliche Stromnetz statt. Allerdings können sich Privatbetreiber von Balkonkraftwerken dafür über keinen finanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber freuen.

Generell wäre es auch möglich, die überschüssige Energie in einem Stromspeicher aufzubewahren. Allerdings geht dies mit recht hohen Kosten einher, sodass sich die Investition in den meisten Fällen kaum als lohnend zeigt.

Gilt die Mini-Solaranlage als bauliche Veränderung?

Möchten Mieter an die Fassade, ein Geländer oder die Mauern des Gebäudes Solar-Paneele anbringen, sollte dies im Vorfeld mit dem Vermieter abgesprochen werden. Schließlich besteht bei solchen Maßnahmen immer ein gewisses Risiko, einen Schaden in der Bausubstanz zu verursachen. Sogar an einem Balkongeländer darf nicht ohne Weiteres ein Balkonkraftwerk installiert werden.

Allerdings darf die Anbringung einer Mini-PV-Anlage auch nicht grundsätzlich durch den Vermieter verboten werden – vorausgesetzt, diese wird fachmännisch angebracht und betrieben. Ausnahmen davon können sich jedoch ergeben, falls der Betrieb eines Balkonkraftwerks bereits grundsätzlich durch den Mietvertrag ausgeschlossen wird.

Oft stehen die Chancen von Mietern, ihr Interesse an einer Mini-Solaranlage durchzusetzen, recht gut. In der Vergangenheit haben Gerichte bereits häufig zu Gunsten der Mieter entschieden, vor allem, weil ein Balkonkraftwerk einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet, welcher wiederum ein offizielles Staatsziel darstellt.

Die Möglichkeiten und die Rechte von Mietern werden im kommenden Jahr zudem zusätzlich gestärkt werden. Dann werden der Katalog der privilegierten Maßnahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Wohneigentumsgesetz nämlich um die Steckersolar-Lösungen erweitert.

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